Anlage

zum Dienst­wa­gen­über­las­sungs­ver­trag

diese Version: DÜ20240226 (Ver­öf­fent­licht am 26.02.2024 — 12:57 Uhr)

(vor­he­rige Version): DÜ20220112 (Ver­öf­fent­licht am 27.09.2022 — 09:00 Uhr)

 

§ 1 Art der Über­las­sung
Der Dienst­wa­gen wird zur dienst­li­chen und pri­va­ten Nutzung über­las­sen. Er darf nicht im Rahmen einer Aus­übung eigener geschäft­li­cher Inter­es­sen genutzt werden. Die Über­las­sung ist zeit­lich begrenzt und inhalt­lich mit Aufgaben/Notwendigkeiten ver­knüpft. Wenn der zeit­li­che Rahmen endet oder die Auf­ga­ben, die eine Dienst­wa­gen­über­las­sung begrün­den oder not­wen­dig machen enden, so endet auch die Über­las­sung des Dienstwagens.

Die lohn­steu­er­li­che Behand­lung der pri­va­ten Nutzung des Per­so­nen­kraft­wa­gens richtet sich nach den jeweils gel­ten­den steu­er­recht­li­chen Vorschriften.

 

§ 2 Mit­fah­rer, Über­las­sung an Dritte
Eine private Über­las­sung ist nicht gestat­tet. Der Mit­ar­bei­te­rin / dem Mit­ar­bei­ter ist gestat­tet, den Dienst­wa­gen durch andere bewegen zu lassen, solange sie/er sich eben­falls im Wagen befin­det. Rechte, Pflich­ten und Haftung gegen­über dem Arbeit­ge­ber ver­blei­ben beim Arbeit­neh­mer, auch wenn sie/er das Fahr­zeug zum betref­fen­den Zeit­punkt nicht selbst bewegt hat. Die Bereit­stel­lung von Mit­fahr­ge­le­gen­hei­ten im Zuge einer geschäft­li­chen Fahrt ist gestat­tet solange der Mit­ar­bei­ter keinen eigenen geschäft­li­chen Sinn verfolgt.

 

§ 3 Pflich­ten Mit­ar­bei­ter mit Dienst­wa­gen
Der Arbeit­neh­mer teilt der Firma jeweils zum Quar­tals­ende den aktu­el­len Kilo­me­ter­stand des über­las­se­nen Wagens unauf­ge­for­dert mit.

Der Kraft­fahr­zeug­schein und die vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellte grüne Ver­si­che­rungs­karte sind ständig mit­zu­füh­ren und sorg­fäl­tig zu verwahren.

Der Arbeit­neh­mer legt seinen Füh­rer­schein vor der Über­nahme des PKW dem Arbeit­ge­ber zu Ein­sicht vor. Nach der Über­nahme des PKW hat der Arbeit­neh­mer seinen Füh­rer­schein dem Arbeit­ge­ber unauf­ge­for­dert jeweils einmal im Jahr vor­zu­le­gen. Der genaue Termin wird zwi­schen dem Arbeit­ge­ber und dem Arbeit­neh­mer abge­spro­chen. Sollte zwi­schen den Vor­la­ge­ter­mi­nen ein Füh­rer­schein­ent­zug erfol­gen, so teilt der Arbeit­neh­mer dies dem Arbeit­ge­ber unver­züg­lich unauf­ge­for­dert mit.

 

Sowohl das Rauchen als auch das Essen und Trinken in einem Dienst­wa­gen sind nicht gestat­tet. Schäden durch Zuwi­der­hand­lung sind durch den ver­ur­sa­chen­den Mit­ar­bei­ter zu tragen. Bei dau­er­haft über­las­se­nen Fahr­zeu­gen haftet der Mit­ar­bei­ter auch für jene Schäden, die durch seine Mit­fah­rer ver­ur­sacht wurden.

3.1 Fahr­zeug­pflege
Der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet sich das Fahr­zeug ständig in betriebs­be­rei­tem, sau­be­rem und gepfleg­tem Zustand zu halten und über­nimmt die ord­nungs­ge­mäße Pflege und Wartung des Per­so­nen­kraft­wa­gens inkl. der vom Her­stel­ler gefor­der­ten Kun­den­dienst-Termine. Der Innen­raum ist sauber zu halten. Geruchs­ent­wick­lung ist zu vermeiden.

Dieses Doku­ment regelt die Über­las­sung zur dienst­li­chen UND pri­va­ten Nutzung. im Rahmen dieser Über­las­sungs­va­ri­ante fällt die Pflicht für Pflege und Wartung dem Mit­ar­bei­ter / der Mit­ar­bei­te­rin zu. Tätig­kei­ten, welche im Rahmen der Fahr­zeug­pflege anfal­len, sind inso­fern möglich, außer­halb der Arbeits­zeit zu erledigen.

Hier­un­ter fallen exem­pla­risch (nicht ausschließlich)

- Tanken
- Rei­fen­wech­sel
- Kun­den­dienst, Repa­ra­tu­ren, Umbau­ten
- Ter­min­ver­ein­ba­run­gen
- KFZ-Wäsche und Pflege

Aus­nah­men:

Wenn Pflege oder Wartung im Rahmen von betrieb­li­cher Rei­se­tä­tig­keit anfällt, wird diese Zeit im Rahmen der ver­trag­li­chen Rege­lung für Rei­se­kos­ten und/oder Arbeits­zeit­re­ge­lung gewer­tet (z.B. Tank­stops oder Unfälle im Rahmen einer betrieb­li­chen Rei­se­tä­tig­keit). Der Weg zur Arbeit wird hier expli­zit NICHT als betrieb­li­che Rei­se­tä­tig­keit gewertet.

Das Fahr­zeug wird der Rück­gabe nach Über­las­sungs­ende in ein­wand­freiem Pfle­ge­zu­stand über­ge­ben. Etwaige Schäden sind vorher zu beheben. Schäden, welche durch Zuwi­der­hand­lung dieser Ver­ein­ba­run­gen, sowohl im Innen­raum als auch außen, ent­stan­den sind, werden auf Kosten des Über­las­sungs­neh­mers korrigiert.

3.2 Ersatz­fahr­zeug
Wenn der Dienst­wa­gen eine längere Zeit (gemeint sind mehrere Stunden) wegen Repa­ra­tur, Kun­den­dienst, Rei­fen­wech­sel, Umbau­ten oder ähn­li­che Termine welche die Not­wen­dig­keit mit sich bringen, auf den Wagen zu ver­zich­ten, nicht zur Ver­fü­gung steht, hat der Mit­ar­bei­ter / die Mit­ar­bei­te­rin das Recht, sich einen Ersatz­wa­gen zu orga­ni­sie­ren. Zuläs­sig sind Fahr­zeuge bis zur Fahr­zeug-Klasse des Dienst­wa­gens. Die Rech­nung ist auf den Arbeit­ge­ber aus­zu­stel­len oder (bei Not­wen­dig­keit) zu verauslagen.

3.3 Unfall, Scha­dens­fall
Bei Ein­tritt eines Scha­dens (selbst- oder nicht selbst­ver­schul­det) hat der Arbeit­neh­mer den Arbeit­ge­ber umge­hend tele­fo­nisch zu infor­mie­ren. Im übrigen ist die Arbeit­neh­me­rin / der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, unver­züg­lich eine Scha­dens­mel­dung inkl. Fotos an den Arbeit­ge­ber zu machen. Ansprü­che aus Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Ver­pflich­tung ent­ste­hen, gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Rech­nun­gen aus Unfall-Scha­dens­fäl­len sind auf den Namen des Arbeit­ge­bers aus­zu­stel­len und von der auto­ri­sier­ten Werk­statt direkt an den Arbeit­ge­ber zu senden. Wenn Kosten aus einem Scha­dens­fall ent­ste­hen, trägt die Arbeit­neh­me­rin / der Arbeits­neh­mer die Höhe der Selbst­be­tei­li­gung, maximal jedoch € 300,00 je Schadensfall.

Im Falle von grober Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz gilt diese Begren­zung nicht. Die Haftung und deren Höhe bemisst sich dann im Ein­zel­fall aus dem ent­spre­chen­den Ver­fah­ren und/oder der Scha­dens­höhe. Grobe Fahr­läs­sig­keit ist auch dann anzu­neh­men, wenn der Dienst­wa­gen nicht ord­nungs­ge­mäß gepflegt und gewar­tet ist (z.B. ein Schaden auf­grund Ölman­gels, abge­fah­re­ner Reifen, abge­nutz­ter Bremsen, man­gel­haf­ter Schei­ben­wi­scher, u.s.w.).

Der Arbeit­neh­mer hat den Arbeit­ge­ber von allen Haft­pflicht­an­sprü­chen Dritter frei­zu­stel­len, die wegen seines Ver­hal­tens durch die Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht gedeckt sind. Hier­un­ter fällt z.B. ein Unfall infolge von abge­fah­re­nen Reifen. Die Frei­stel­lung hat auch dann zu erfol­gen, wenn der Arbeit­neh­mer eine Oblie­gen­heit ver­letzt, die bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les vom Lenker des Fahr­zeu­ges zu erfül­len gewesen wäre. Zu den Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen gehört z.B. eine Fah­rer­flucht, unge­nü­gende Auf­klä­rung des Ver­si­che­rers über den Unfall­her­gang, keine oder unwahre Angaben über den Alkohol- oder Dro­gen­kon­sum, sofern hier­nach gefragt worden ist, oder wenn der Lenker des PKW nicht die erfor­der­li­che Fahr­erlaub­nis besitzt.

Für Schäden am Fahr­zeug oder den Verlust des Fahr­zeu­ges, die aus der Nicht­be­fol­gung dieser Rege­lung ent­ste­hen, haftet der Arbeit­neh­mer, auch wenn die Schäden auf höhere Gewalt zurück­zu­füh­ren sind.

3.4 Kun­den­konto, App und Anmel­de­da­ten
Sollte die Mög­lich­keit oder die Not­wen­dig­keit eines Kun­den­kon­tos bestehen, so werden hierfür die geschäft­li­chen Daten genutzt. Als Adresse ist die Geschäfts-Anschrift, als Email-Adresse ist die per­sön­li­che Geschäfts-Email-Adresse zu nutzen. Dieses Konto wird als “Account” doku­men­tiert. Falls das Fahr­zeug mit einem per­sön­li­chen Konto, einer App oder sons­ti­ger Online-Funk­tio­nen akti­viert oder ver­bun­den wird, so sind diese Ver­bin­dun­gen vor der Rück­gabe des Fahr­zeugs aufzulösen.

3.5 Laden von Elek­tro­fahr­zeu­gen
Wir sind stark daran inter­es­siert, unseren öko­lo­gi­schen Fuß­ab­druck zu mini­mie­ren. Deshalb sind alle Mit­ar­bei­ter gehal­ten, Elek­tro­fahr­zeuge, so gut es geht, tags­über an der fir­men­ei­ge­nen Wall-Box zu laden. Sollte dies nicht möglich sein, so gilt ferner die fol­gende Prio­ri­sie­rung (abstei­gend):
- an der fir­men­ei­ge­nen Wall-Box außer­halb des Tages
- an einer Lade­sta­tion des Lade­net­zes mit welchem wir ver­trag­lich ver­bun­den sind
- an einer Lade­sta­tion mit direk­ter Part­ner­schaft zum Betrei­ber, mit dem wir ver­trag­lich ver­bun­den sind

Nur not­falls, und dieser Fall sollte ver­mie­den werden, ist ein Laden an pri­va­ten Strom­quel­len ohne Zähler und Beleg oder gar ein Laden im Netz von IONITY zulässig.

3.6 IT-Sicher­heit und Daten­schutz
Für dieses Ver­trags­ver­hält­nis gelten die bestehen­den Rege­lun­gen zur IT-Sicher­heit, zur Pri­vat­nut­zungs­ver­ein­ba­rung und zum Daten­schutz. Alle ein­seh­bar über diese Seite. Hier die direk­ten Links:

Daten­schutz | eitiecloud.de — https://eitiecloud.de/datenschutz/

IT-Sicher­heits­richt­li­nie | eitiecloud.de — https://eitiecloud.de/it-sicherheitsrichtlinie/

 

§ 4 Fahr­zeug­kos­ten
Als für Kun­den­dienste zu beauf­tra­gende Werk­statt ist, wenn nicht anders ver­ein­bart, die Werk­statt des Auto­hau­ses zu wählen, in welchem der Dienst­wa­gen erstan­den wurde. Aus­nah­men müssen schrift­lich ver­ein­bart sein und auch dann sind vom Mit­ar­bei­ter / von der Mit­ar­bei­tern nur für den Wagen auto­ri­sierte Werk­stät­ten vorzuschlagen/auszuwählen. Handelt der Arbeit­neh­mer dieser Ver­pflich­tung zuwider und ent­steht hier­durch ein Schaden, so gehen die durch den Schaden ent­ste­hen­den Kosten zu Lasten des Arbeitnehmers.

Die Kosten für den Kun­den­dienst und anfal­lende Repa­ra­tu­ren über­nimmt der Arbeit­ge­ber. Der Arbeit­neh­mer /die Arbeit­neh­me­rin wird als Zah­lungs­mo­dell „Zahlung auf Rech­nung“ wählen und die Rech­nung auf den Arbeit­ge­ber aus­stel­len lassen.

Treib­stoff­kos­ten werden vom Arbeit­ge­ber gegen Vorlage der Tank­stel­len­rech­nung erstat­tet. Die Treib­stoff­kos­ten für längere Pri­vat­fahr­ten, ins­be­son­dere Fahrten, die ein Nach­tan­ken erfor­dern wie z.B. Urlaubs- und Wochen­end­rei­sen, trägt der Arbeitnehmer.

Die Nutzung des Fahr­zeu­ges ist auf eigene Ver­ant­wor­tung auch außer­halb Deutsch­lands erlaubt. Wenn jedoch durch Nutzung außer­halb Deutsch­lands Kosten durch die Nutzung selbst (z.B. Auto­bahn­maut), durch einen Schaden (Repa­ra­tur­kos­ten, Abschlepp-Kosten,…) oder durch Auf­ent­halt (Hotel-Kosten, Park­ge­büh­ren, Stell­platz­kos­ten,…) ent­ste­hen, sind diese in voller Höhe vom Arbeit­neh­mer zu tragen.

Der Arbeit­ge­ber stellt eine Mit­glied­schaft in einem Auto­mo­bil-Club für den Dienst­wa­gen bereit. Diese enthält u.A. Abschlepp­kos­ten inner­halb Deutsch­lands zum nächst­ge­le­ge­nen auto­ri­sier­ten Händler. Das Leis­tungs­ver­zeich­nis ist beim ADAC abruf­bar unter „Plus-Mit­glied­schaft“, z.B. hier:

Leis­tungs­ver­gleich ADAC Mit­glied­schaf­ten – https://www.adac.de/mitgliedschaft/mitglied-werden/leistungsvergleich/adac-mitgliedschaften/

 

§ 5 Betei­li­gung und Kosten
Im Haupt­ver­trag der Über­las­sung werden Rahmen und Grenzen für die Über­las­sung defi­niert (z.B: Zeit­raum, Lauf­leis­tung oder maxi­male Lea­sing­rate). Wenn diese arbeit­neh­mer­ver­schul­det über­schrit­ten werden und dem Arbeit­ge­ber hieraus ver­meid­bare Kosten ent­ste­hen, sind diese vom Arbeit­neh­mer im Rahmen von Ent­gelt­um­wand­lung zu tragen.

5.1 Ver­steue­rung nach der Lis­ten­preis­me­thode
Die Lis­ten­preis­me­thode (umgangs­sprach­lich: Ein-Prozent-Rege­lung) wird zur Errech­nung des geld­wer­ten Vor­teils, der sich aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­zeu­ges zur pri­va­ten Nutzung ergibt, angewendet.

Die Höhe des geld­wer­ten Vor­teils (welcher besteu­ert wird und damit vom Brutto-Gehalt abge­zo­gen) berech­net sich wie folgt.

Teil: 1% des inlän­di­schen Brutto-Lis­ten­prei­ses des über­las­sen­den Fahr­zeu­ges, es sei denn, der Gesetz­ge­ber sieht eine redu­zierte Besteue­rung vor. Im Jahr 2021 wurden plug-in-hybride Wagen unter bestimm­ten Umstän­den „nur mit 0,5%“ ver­steu­ert, voll­elek­tri­sche Fahr­zeuge mit „nur 0,25%“. Ein Anrecht auf diese redu­zierte Ver­steue­rung exis­tiert nicht. Mitarbeiter(innen) können sich bei Vor­ge­setz­ten darüber infor­mie­ren, ob eine solche Rege­lung bei einem Wunsch­fahr­zeug zutrifft.

Teil: Falls die Mit­ar­bei­te­rin / der Mit­ar­bei­ter vor­wie­gend im Büro arbei­tet oder einen festen, ihr/ihm zuge­ord­ne­ten Platz im Büro des Arbeit­ge­bers innehat, muss zusätz­lich der Weg zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte ver­steu­ert werden. Für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (kann bei z.B. bei Google nach­ge­prüft werden) zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte sind 0,03 % des inlän­di­schen Brutto-Lis­ten­prei­ses des Fahr­zeu­ges anzu­set­zen. Auch diese Steu­er­last wird vom Brutto-Gehalt abgezogen.

Kom­men­tar zur Ver­deut­li­chung in ein­fa­chen Worten: Ein PKW wird als „mate­ri­el­les Gehalt“ gewer­tet. Und da Gehalt ver­steu­ert wird, müssen Arbeit­neh­mer auch für einen PKW steuern bezah­len. Da ein PKW jedoch nicht antei­lig an das Finanz­amt abge­führt werden kann (die können mit einem Auspuff oder einem Ersatz­rad nichts anfan­gen), muss dieser antei­lige Steu­er­wert vom Gehalt abge­zo­gen werden.

 

§ 6 Über­gabe bei der Über­las­sung
Dem Mit­ar­bei­ter / der Mit­ar­bei­te­rin werden im Rahmen der Über­las­sung, wenn nicht anders schrift­lich gere­gelt, fol­gende Teile übergeben:

- KFZ-Schlüs­sel
- Warn­drei­eck
- Ver­bands­kas­ten, der den z.Zt. gül­ti­gen Vor­schrif­ten ent­spricht
Der Mit­ar­bei­ter ist für die regel­mä­ßige Prüfung und gege­be­nen­falls Aktua­li­sie­rung und Nach­bes­se­rung der Aus­stat­tung verantwortlich.

 

Dienst­wa­gen­über­las­sung und Rück­nahme:
Der Vertrag wird bei­der­seits als ungül­tig erklärt und somit stor­niert wenn das bestellte KFZ nicht oder nicht recht­zei­tig gelie­fert werden kann.

Die Über­las­sung des Dienst­wa­gens endet wenn

- der Zeit­raum für die Über­las­sung endet,
- der Grund für die Über­las­sung nicht fort­be­steht,
- der Mit­ar­bei­ter / die Mit­ar­bei­te­rin von der Arbeit mit oder ohne Fort­zah­lung von Bezügen von der Arbeit frei­ge­stellt wird oder sich in unbe­zahl­tem Urlaub befin­det,
- der Füh­rer­schein ent­zo­gen wird,
- der Arbeit­ge­ber einen berech­tig­ten und schrift­lich fest­ge­hal­te­nen Zweifel an der Taug­lich­keit zum Führen eines PKWs hat,
- der Arbeit­neh­mer eine anzeigt, dass er aus irgend­wel­chen Gründen die Taug­lich­keit zum Führen eines PKW ver­lo­ren oder sich diese in rele­van­ter Weise redu­ziert hat,
- regel­mä­ßi­ger Konsum oder Sucht von oder nach Drogen oder Alkohol besteht, sodass die Gefahr besteht, dass die Art des Konsums die Taug­lich­keit oder die Berech­ti­gung zum Auto­fah­ren beein­träch­tigt,
- das Arbeits­ver­hält­nis endet.

 

Die Über­las­sung des Dienst­wa­gens wird pau­siert ohne Anspruch auf Ersatz­leis­tun­gen wenn

- die Lohn­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers oder aus­ge­setzt wird (z.B. im Falle von Krank­heit)
- für die Zeit einer bezahl­ten oder unbe­zahl­ten Freistellung

Ein Zurück­be­hal­tungs­recht des Mit­ar­bei­ters an dem Fahr­zeug ist aus­ge­schlos­sen. Der Mit­ar­bei­ter ist im Falle der Rück­gabe ver­pflich­tet, das Fahr­zeug an den Fir­men­sitz zurückzubringen.

Wird dem Arbeit­neh­mer ein indi­vi­du­ell bestell­tes Wunsch­fahr­zeug zur Ver­fü­gung gestellt und wird der Arbeits­ver­trag durch den Arbeit­neh­mer vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Bereit­stel­lungs­dauer gekün­digt, so haftet der Arbeit­neh­mer für den dem Arbeit­ge­ber ent­stan­de­nen Schaden. Die Par­teien können zusam­men­wir­ken um eine ver­träg­li­che Lösung zu finden. Sollte diese nicht gefun­den werden, haftet der Arbeit­neh­mer im Rahmen der Scha­dens­höhe. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Schaden durch Planung und Umor­ga­ni­sa­tion zu minimieren.

Das Fahr­zeug ist bei Rück­gabe ohne War­tungs-Rück­stand, sowie innen und außen sauber. Wenn dies nicht so ist, wird der Arbeit­ge­ber dies nach­ho­len und die Mit­ar­bei­te­rin / den Mit­ar­bei­ter für den ent­stan­de­nen Schaden in Haftung ziehen. Sollten im Falle eines Lea­sings bei der Rück­gabe Mängel ange­zeigt werden und ent­ste­hen durch diese Mängel Kosten, trägt die Mit­ar­bei­tern / der Mit­ar­bei­ter diese Kosten, maximal jedoch in Höhe der im KFZ-Über­las­sungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Selbstbeteiligung.