Büro­or­dnung

zur Rege­lung der gemein­sa­men Arbeit

Version: 20211214 (Autor: Patrik Scherer)

In jeder Leis­tungs­ge­mein­schaft müssen grund­le­gende Regeln als ver­bind­lich ver­ein­bart vor­aus­ge­setzt werden, damit die Zusam­men­ar­beit aller Mit­glie­der dieser Gemein­schaft zum Einen sowohl rück­sichts­voll und ange­nehm, zum Anderen auch effi­zi­ent und effek­tiv funktioniert.

1      Betriebs- und Arbeitszeitfenster

Die Erreich­bar­keit des Kun­den­ser­vice (=Kern­ar­beits­zeit) muss von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr sicher­ge­stellt werden. Darüber hinaus können die Mit­ar­bei­ter ihre Arbeits­zeit frei wählen. Mög­li­che Zeit­fens­ter für die Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung sind

  • Montag bis Sonntag, 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Als Voll­zeit­ar­beit wird, wenn nicht expli­zit ver­trag­lich anders ver­ein­bart, eine 5‑Tage-Woche mit in Summe 40 Arbeits­stun­den gewertet.

Für neue Mitarbeiter(innen) inner­halb der Pro­be­zeit, gering­fü­gig Beschäf­tigte, Aus­zu­bil­dende und Praktikant(inn)en gilt eine Anwe­sen­heits­pflicht im Büro. Die Arbeits­leis­tung ist immer inner­halb der „Erreich­bar­keit des Kun­den­ser­vice“ zu leisten.

Wir bieten eine „erwei­terte Hotline“ an. Diese wird wird hier gere­gelt:
Leis­tungs­an­for­de­rung “Erwei­terte Hotline”

 

2      Betriebs­stätte

Als regel­mä­ßi­ger Ort der Leis­tung gilt, wenn nicht expli­zit anders und schrift­lich ver­ein­bart, das Büro der CIS. Home-Office wird nicht gestat­tet. Mobiles Arbei­ten ist auf Wunsch der Mit­ar­bei­ter häufig möglich, muss jedoch schrift­lich (gerne per Email) geneh­migt werden.

 

3     An- und Abwesenheit

Während der Erreich­bar­keits­zei­ten des Kun­den­ser­vice müssen die Teams eine Min­dest­be­set­zung auf­wei­sen, um unsere Service-Ver­spre­chun­gen nach­kom­men zu können (Planung der Per­so­nal­de­cke). Ab 4 Tages-Stunden Arbeits­leis­tung wird eine Arbeits­kraft nach­fol­gend als „1“ gewertet.

Bei der Per­so­nal­pla­nung muss darauf geach­tet werden, dass die Teams fol­gende Mit­ar­bei­ter­zah­len während der „Kern­ar­beits­zeit“ nicht unterschreiten:

  • Ver­wal­tung: 2
  • Ver­trieb: 1
  • Ope­ra­tive Leitung: 1
  • Geschäfts­lei­tung: 1
  • Kun­den­ser­vice (Service-Desk): 1
  • Tech­ni­scher Service (Hotline): 4 Personen 
    • Davon 1 Person (Voll­zeit & Fach­kraft) mit Büroanwesenheit
  • Tech­ni­sche Ent­wick­lung (Technik): 2 Per­so­nen (Büro­an­we­sen­heit oder mobiles Arbei­ten möglich)

 

 

3.1 Private Abwesenheit

In allen Fällen pri­va­ter Abwe­sen­heit während der Kern­ar­beits­zeit muss die vor­he­rige Geneh­mi­gung des Vor­ge­setz­ten vor­lie­gen und der Abwe­sende schrift­lich hin­ter­legt haben, wo er erreich­bar ist und wann er wieder anwe­send sein wird, damit orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men getrof­fen werden können, um ihm Nach­rich­ten oder sons­tige Infor­ma­tio­nen wei­ter­lei­ten zu können.

 

3.2 Son­der­fälle Abwe­sen­heit / Krankheit

Sowohl Krank­heit als auch andere Ver­hin­de­rungs­gründe sind gege­be­nen­falls nicht planbar. Für solche Fälle gilt eben­falls unver­züg­li­che Infor­ma­ti­ons­pflicht (spä­tes­tens vor 08:00 Uhr des Arbeits­ta­ges) an die Email-Adresse krank@eitie.de einer­seits, an das betrof­fene Team bzw. die betrof­fe­nen Kol­le­gen andererseits.

Die Wahl des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nals für die Infor­ma­tion des eigenen Teams (Threema, Email, Telefon, SMS) ist frei.

Für

  • Aus­zu­bil­dende
  • Prak­ti­kan­ten
  • Teil­zeit­ar­beits­kräfte unter 50%
  • gering­fü­gig Beschäftigte
  • Mitarbeiter(innen) während der Probezeit

gilt: Im Falle von Krank­heit muss der Arbeit­neh­mer vom ersten Abwe­sen­heits­tag an einen Arzt konsultieren.

Für alle anderen Mitarbeiter(innen) gilt: Ab dem 03. Abwe­sen­heits­tag muss eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung des behan­deln­den Arztes ein­ge­holt werden. Diese wird unver­züg­lich an krank@eitie.de gesen­det (per Foto oder Scan). Falls diese Beschei­ni­gung digital bereit­ge­stellt wird, so ist dies eben­falls bekanntzugeben.

Für alle Mitarbeiter(innen) gilt: die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung wird im Ori­gi­nal binnen 4 Wochen nachgereicht.

 

3.3 Abwe­sen­heit durch Urlaub

Der Jah­res­ur­laub wird von den Mitarbeiter(innen) selbst in Abspra­che mit dem eigenen Team geplant. Eine Frei­gabe durch den Vor­ge­setz­ten ist nicht erfor­der­lich. Zum Jah­res­ende jeden Jahres, spä­tes­tens jedoch bis zum 15. Januar des Fol­ge­jah­res wird der Jah­res­ur­laub des kom­men­den Jahres geplant. Auf die Sozi­al­si­tua­tion ist Rück­sicht zu nehmen. Mit­ar­bei­ter die z.B. Schul­kin­der haben können nur während der Ferien in Urlaub fahren. Somit haben deren Anträge inner­halb der Feri­en­zeit Vorrang. Das ist expli­zit keine Dis­kri­mi­nie­rung von Mit­ar­bei­tern ohne Kinder sondern Rück­sicht auf Fami­lien mit Kindern und auf soziale Verhältnisse.

 

3.3.1 Jah­res­pla­nung

Zu ver­pla­nen ist das gesamte Jah­res­kon­tin­gent. Maximal 5 Tage Urlaub dürfen unge­plant ver­blei­ben, um fle­xi­bel auf private Bedürf­nisse reagie­ren zu können.

Dieser Jah­res­ur­laub ist in den Monaten Januar bis ein­schließ­lich Oktober fest ein­zu­pla­nen. Die Monate Novem­ber und Dezem­ber bringen all­jähr­lich beson­ders hohe Auf­trags­la­gen mit sich, womit Urlaub in diesem Zeit­raum mög­lichst gering gehal­ten werden soll. Im Novem­ber und Dezem­ber dürfen die Mit­ar­bei­ten­den, wenn es betrieb­lich möglich ist, in Summe maximal 5 Tage Urlaub planen. Hier­durch wird gewähr­leis­tet, dass die Per­so­nal­de­cke stark genug für das hohe Arbeits­auf­kom­men in diesem Zeit­raum ist.

 

3.3.2 Ver­ant­wor­tung über eigenen Urlaub

Da Mitarbeiter(innen) ihren Urlaub selbst­stän­dig in Abspra­che des eigenen Teams planen, ver­bleibt ebenso die Ver­ant­wor­tung dafür, dass sie ihren Urlaub auch wirk­lich nehmen, bei den Mitarbeiter(inne)n. Ein Über­trag von „Rest­ur­laub“ ins Fol­ge­jahr kann schrift­lich beim Vor­ge­setz­ten ange­fragt werden, wird jedoch in den meisten Fällen nicht geneh­migt. Aus­nah­men werden nur gemacht, wenn Mitarbeiter(innen) glaub­haft machen können, dass betrieb­li­che Anfor­de­run­gen mehr­fach aus­schlag­ge­bend dafür waren, dass geplan­ter Urlaub abge­sagt werden musste. Hierfür sind dem Vor­ge­setz­ten sowohl

  • der geplante Urlaub als auch der
  • Grund der Absage und die
  • Unmög­lich­keit des Nachholens

anzu­zei­gen.

Fair­ness-Klausel: „Jede® hat die Frei­heit, ohne eine Geneh­mi­gung des Vor­ge­setz­ten, selbst­stän­dig über die Urlaubs­pla­nung (auch spontan) zu ver­fü­gen. Diese Frei­heit ist nur möglich, weil Alle die Ver­ant­wor­tung für sich selbst und ihr Team tragen. Wenn zum Jah­res­ende der Urlaub also nicht oder nicht voll­stän­dig genom­men wurde, kann diese Ver­ant­wor­tung nicht ‚plötz­lich‘ an den Vor­ge­setz­ten über­tra­gen werden.“

Oder in ganz kurz: Nehmt euren Urlaub, das ist wichtig für euch. Wer es nicht tut, hat selbst Schuld!

 

3.5 Anwe­sen­heit an regio­na­len Feiertagen

Wir sind über­re­gio­nal tätig. Einige Fei­er­tage an unseren Stand­or­ten sind keine deutsch­land­wei­ten Fei­er­tage. Diese sind z.B.

  • Heilige 3 Könige
  • Fron­leich­nam
  • Aller­hei­li­gen

Für diese regio­na­len Fei­er­tage gilt zur Auf­recht­erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit von Daten­net­zen und Rech­ner­sys­te­men fol­gende Mindest-Per­so­nal­be­set­zung, wobei an diesen Tagen keine Büro­an­we­sen­heit not­wen­dig ist.

  • Ver­wal­tung: 0
  • Ver­trieb: 0
  • Lei­tungs­ebene: 0
  • Kun­den­ser­vice (Service-Desk): 0
  • Hotline und Service-Desk in Summe: 2 Per­so­nen (auch Aus­zu­bil­dende zählen, Kun­den­ser­vice zählt)
  • Tech­ni­sche Ent­wick­lung (Technik): 1 Person

Wenn ein(e) Mitarbeiter(in) an einem Fei­er­tag arbei­tet, steht ihm/ihr ein Aus­gleichs­tag zu. Die geleis­te­ten Stunden werden mit den Aus­gleichs­stun­den verrechnet.

 

Rechts­grund­lage: Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG)

ArbZG – Aus­fer­ti­gungs­da­tum: 06.06.1994

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbei­ten nicht an Werk­ta­gen vor­ge­nom­men werden können, dürfen Arbeit­neh­mer an Sonn- und Fei­er­ta­gen abwei­chend von § 9 beschäf­tigt werden

14 – bei der Rei­ni­gung und Instand­hal­tung von Betriebs­ein­rich­tun­gen, soweit hier­durch der regel­mä­ßige Fort­gang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vor­be­rei­tung der Wie­der­auf­nahme des vollen werk­tä­gi­gen Betriebs sowie bei der Auf­recht­erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit von Daten­net­zen und Rechnersystemen

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

(1) Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, einen Abdruck dieses Geset­zes, der auf Grund dieses Geset­zes erlas­se­nen, für den Betrieb gel­ten­den Rechts­ver­ord­nun­gen und der für den Betrieb gel­ten­den Tarif­ver­träge und Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeig­ne­ter Stelle im Betrieb zur Ein­sicht­nahme aus­zu­le­gen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die über die werk­täg­li­che Arbeits­zeit des § 3 Satz 1 hin­aus­ge­hende Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer auf­zu­zeich­nen und ein Ver­zeich­nis der Arbeit­neh­mer zu führen, die in eine Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit gemäß § 7 Abs. 7 ein­ge­wil­ligt haben. Die Nach­weise sind min­des­tens zwei Jahre aufzubewahren.
 

 

3.6 Abwe­sen­heit durch Dienstreisen

Während einer Dienst­reise müssen das Rei­se­ziel und die Dauer der Abwe­sen­heit im Dienst­ka­len­der hin­ter­legt sein.

 

3.7 Pflege des per­sön­li­chen Terminkalenders

Alle Abwe­sen­hei­ten werden im per­sön­li­chen Ter­min­ka­len­der inner­halb des eigenen Exch­ange-Kontos gepflegt. Auf diesen Kalen­der haben die Kol­le­gen fort­lau­fen­den Lese­zu­griff. Wenn ein Termin als „privat“ mar­kiert wird, ist für die Kol­le­gen ledig­lich die „frei-gebucht-Infor­ma­tion“ einsehbar.

 

3.8 Auto­ma­ti­sche Antwort-Email bei Abwesenheit

Bei allen Formen von Abwe­sen­heit ist bei Email-Eingang eine auto­ma­ti­sche Nach­richt zu ver­sen­den mit min­des­tens fol­gen­den Informationen:

  • Die Email wird nicht weitergeleitet
  • Ende des Abwesenheitszeitfensters
  • Signa­tur mit fol­gen­den Informationen…

Vorname Name
Abtei­lung

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Email Zen­trale: briefkasten@eitie.de
CIS Com­pu­ter & Inter­net Ser­vices GmbH | GFs: Markus Fürst, Patrik Scherer  | Regis­ter­ge­richt Mann­heim – HRB 108146
www.eitie.com
Daim­ler­straße 37, 76185 Karls­ruhe
QM: ISO 9001  | Housing: ISO/IEC 27001

Sollte der/dem Abwe­sen­den unmög­lich sein, eine Abwe­sen­heits­nach­richt zu hin­ter­le­gen, so ist ein Team­mit­glied damit zu beauf­tra­gen. Im Sinne der IT-Sicher­heits­richt­li­nie ist es Vor­ge­setz­ten oder deren Erfül­lungs­ge­hil­fen bei betrieb­li­cher Not­wen­dig­keit (dies kann hier der Fall sein) erlaubt, eine Abwe­sen­heits­nach­richt im Konto des/der Abwe­sen­den zu hinterlegen.

 

4      Zeit­er­fas­sung

Mit­ar­bei­tende haben das Recht auf eine Zeit­er­fas­sung, diese wird ange­bo­ten. Sowohl die Zeit­er­fas­sung als auch das Urlaubs­ma­nage­ment wird über diese Lösung rea­li­siert. Unter den Kunden der CIS befin­den sich Betriebe, welche von montags bis ein­schließ­lich sonn­tags pro­duk­tiv arbei­ten (z.B. Alten‑, Behin­der­ten- und Jugend­pflege, ambu­lante Dienste, Pro­duk­tion im Schicht­be­trieb). Somit kann es möglich werden, dass die arbeits­freien Tage auf zwei andere, zusam­men­hän­gende Tage ver­scho­ben werden. Dies kann nur sowohl nach vor­he­ri­ger Abstim­mung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer als auch mit min­des­tens 10 Arbeits­ta­gen Vorlauf geschehen.

Fol­gende Rege­lun­gen gelten:

  • Kap­pungs­zei­ten bei „kommt“ und „geht“ werden nicht gewer­tet. Die Arbeits­zeit beginnt unbe­dingt beim Ein­ste­chen und endet oder pau­siert unbe­dingt beim Aus­ste­chen. Die Arbeits­zeit beginnt bei Auf­nahme der ope­ra­ti­ven Arbeit und expli­zit NICHT bei Betre­ten des Büros. Die Arbeits­zeit endet mit Ende der ope­ra­ti­ven Arbeit und expli­zit NICHT bei Ver­las­sen des Büros.
  • Ein­ge­sto­chen wird bei Auf­nahme der Arbeit, aus­ge­sto­chen wird bei Aufgabe der Arbeit.
  • Bild­schirm­pau­sen und sons­tige kurze Büro­pau­sen werden nicht aus­ge­sto­chen, das wird pau­schal verrechnet
  • Toi­let­ten­pau­sen werden nicht gesto­chen, das ist nicht zulässig.
  • Kaf­fee­pau­sen werden nicht gesto­chen, das wird in der Stun­den­pau­schale berücksichtigt.
  • Ziga­ret­ten­pau­sen, Spa­zier­gänge und längere Pausen (wie private Tele­fo­nate) WERDEN jedoch gesto­chen (Modus „Pause“)
  • Mit­ar­bei­ter mit einem 8‑Stun­den-Tag sind ver­pflich­tet, 45 Minuten Pause zu machen. Falls diese nicht gesto­chen wird, ziehen wir sie auto­ma­tisch ab. Also: macht eure Pause!
  • Als Pau­schale Alter­na­tive für 
    • Kap­pungs­zei­ten bei Kommen
    • Kap­pungs­zei­ten beim Gehen
    • Kol­le­gen die fürs Team ein­kau­fen gehen (Thema „Mit­tag­essen“)
    • Kaffee holen
    • Small­talk unter Kollegen
    • Bild­schirm­pau­sen

ist ver­bind­lich ver­ein­bart, dass alle voll­stän­dig erfass­ten 60 Minuten ein Abzug von 2 Minuten statt­fin­det. Auf diese Weise haben wir eine faire Pau­schal-Lösung für Alle Mit­ar­bei­ter und alle Arbeits­zeit­mo­delle gefunden.

Son­der­re­ge­lung 24.12. und 31.12.

Der 24. und der 31. Dezem­ber werden als voll­stän­dige Arbeits­tage gewer­tet, wenn­gleich die Soll-Arbeits­zeit bei jeweils 4 Stunden liegt.

 

5    Ver­bes­se­run­gen

Die vor­lie­gende Betriebs­ord­nung erfasst bewusst nur einen kleinen Teil der regel­ba­ren Themen. Sie soll sich in der Praxis bewäh­ren und jeder­zeit ergänzt oder geän­dert werden können, wenn die betrieb­li­che Not­wen­dig­keit dies erfor­dert und dies den Unter­neh­mens­zie­len dient. Solche Ver­bes­se­run­gen können von jedem Mit­ar­bei­ter formlos ein­ge­bracht werden und sollen von allen Mit­ar­bei­tern mit dem Ziel bespro­chen werden, als Wei­ter­ent­wick­lung und damit als Ver­bes­se­rung in die vor­han­dene Betriebs­ord­nung auf­ge­nom­men zu werden. Ins­be­son­dere im Bereich der Arbeits­fens­ter und der Urlaubs­pla­nung gehen wir recht krea­tive Wege. Wir sind jeder­zeit offen für Beden­ken oder Ver­bes­se­rungs­vor­schläge. Bis dahin gelten diese Rege­lun­gen als verbindlich.

 

5    Gül­tig­keit

Diese Betriebs­ord­nung ist in ihrer jeweils gül­ti­gen Fassung Bestand­teil des Arbeits­ver­tra­ges und somit gültig, ab dem Fol­ge­tag, an welchem die Mit­ar­bei­ten­den nach­weis­lich schrift­lich Kennt­nis darüber erlangt haben. Sie wird unre­gel­mä­ßig ent­wi­ckelt und den Gege­ben­hei­ten und Not­wen­dig­kei­ten ange­passt. Jede Ände­rung muss ALLEN Mitarbeiter(inne)n schrift­lich ange­zeigt werden.

 

6 Ver­weise / Anlagen

Für Mit­ar­bei­tende in Aus­bil­dung, Prak­ti­kum, Studium oder Fort­bil­dung gelten zusätz­lich fol­gende Regeln:
Regeln für Auszubildende

Für alle Mit­ab­rei­tende gilt die IT-Sicher­heits­richt­li­nie mit der Pri­vat­nut­zungs­ver­ein­ba­rung
IT-Sicher­heits­richt­li­nie und Privatnutzungsvereinbarung

Für die Zustän­di­gen unserer „Erwei­ter­ten Hotline“ gilt fol­gende Leis­tungs­an­for­de­rung
Leis­tungs­an­for­de­rung “Erwei­terte Hotline”

Wir unter­ste­hen stren­gen Rege­lun­gen im Bereich des Daten­schut­zes und der Daten­si­cher­heit, diese sind hier zu finden. Sie sind für alle Mit­ar­bei­ter ver­bind­lich (nur dann können wir sie auch ein­hal­ten)
Auf­trags­ver­ar­bei­tung eitieCloud