Rah­men­ver­ein­ba­run­gen

für Leis­tungs­ver­träge aus dem Port­fo­lio der Marke eitieCloud

Vor­he­rige Versionen:

  • Version RV1909241 (Ver­öf­fent­licht am 24.09.2019)
  • Version RV… (vor­he­rige Ver­sio­nen wurden dem Auf­trag­ge­ber in Papier­form ausgehändigt)

Diese Version:

 

§ 1 Präambel

Die Ver­ein­ba­rung regelt die ent­gelt­li­che Nutzung von Diens­ten der CIS durch den Kunden. Die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der CIS für den Bereich Inter­net Pro­vi­ding sind Bestand­teile dieses Ver­tra­ges und lagen dem Kunden bei Unter­zeich­nung dieser Nut­zungs­ver­ein­ba­rung vor. Der Kunde ist mit ihrer Geltung einverstanden.

 

§ 2 Vorbemerkungen

Alle in diesem Vertrag auf­ge­führ­ten Preise ver­ste­hen sich zzgl. der in Deutsch­land gül­ti­gen Mehr­wert­steuer von zurzeit 19 %.

Für die Bereit­stel­lung aller Hosting- bzw. Cloud bzw. Rechen­zen­trums-Lösun­gen wird dem Kunden auf­trags­neh­mer­sei­tig red­un­dant aus­ge­führ­ten 100MBit/s‑Anbindung bereit­ge­stellt. Sollten beide 100Mbit/s‑Leitungen aus­fal­len steht eine Backup-Leitung mit 10MBit/s bereit. Die auf­trag­ge­ber­sei­tige Anbin­dung ist nicht ent­hal­ten. Eine Leitung mit aus­rei­chen­der Band­breite wird als obli­ga­to­risch für die Leis­tungs­be­reit­stel­lung vorausgesetzt.

 

CIS ver­pflich­tet sich, die gehos­tete Umge­bung in einem dem ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch ent­spre­chen­den Zustand zu über­las­sen und während der Ver­trags­dauer auch in diesem Zustand zu erhal­ten. Die miet­recht­li­che Garan­tie-Haftung für anfäng­li­che Mängel gemäß § 536d BGB ist aus­ge­schlos­sen, da CIS als Betrei­ber der gehos­te­ten Umge­bung keinen Ein­fluss auf Fehler in der instal­lier­ten Soft­ware hat. Die Unter­stüt­zung bei der Feh­ler­be­sei­ti­gung von Soft­ware­feh­lern ist nicht Bestand­teil dieser Verpflichtung.

 

Das Ein­spie­len von Soft­ware-Updates wird, wenn nicht geson­dert ver­ein­bart, remote durch­ge­führt und ent­spre­chend abge­rech­net. Ein etwa­iges Service-Kon­tin­gent findet Verwendung.

 

§ 3 Leistungsbeschreibung

Die Leis­tungs­be­schrei­bung ist abhän­gig von der beauf­trag­ten Leis­tung und wird im jewei­li­gen Leis­tungs­ver­trag aufgeführt.

 

§ 4 Admi­nis­tra­tive Berech­ti­gun­gen des Kunden

Der Kunde hat auf Wunsch die Mög­lich­keit admi­nis­tra­tive Rechte auf den für ihn dedi­ziert bereit­ge­stell­ten Server zu erhal­ten. Ihm können sowohl Admi­nis­tra­tor­rechte auf seinem Ter­mi­nal­ser­ver, seinen dedi­zier­ten Anwen­dungs­ser­vern, seinen Daten­ban­ken bzw. Daten­bank-Instan­zen oder öffent­li­chen Ordnern ein­ge­rich­tet werden.

 

Auch ein ein­ge­schränk­ter Zugriff auf die Benut­zer­konto-Ver­wal­tung (z.B. für Zugriffs­rechte auf Dateien, Ordner, öffent­li­che Ordner oder Drucker) kann für den Kunden ein­ge­rich­tet werden. Dies beauf­tragt der Kunde schrift­lich bei CIS. Der Kunde erklärt sich damit bereit, die CIS in Ihrer Haftung für Berei­che, welche durch Kunden admi­nis­triert werden können, teil­weise einzuschränken.

 

Bei­spiel: Admi­nis­tra­tive Rechte bergen Risiken, da Abhän­gig­kei­ten zwi­schen Hard- und Soft­ware, zwi­schen ver­schie­de­nen Soft­ware-Pro­duk­ten und zwi­schen Betriebs­sys­tem­kon­fi­gu­ra­tion, Soft­ware und/oder Hard­ware bestehen. Durch admi­nis­tra­tive Hand­lun­gen des Kunden können also Sei­ten­ef­fekte ent­ste­hen, für welche CIS nicht haften kann.

 

Beide Seiten ver­las­sen sich auf ein part­ner­schaft­li­ches Koope­rie­ren. Sowohl bei Ände­run­gen als auch bei der Feh­ler­su­che. Sollte ein Fehler nicht inner­halb des gewünsch­ten Auf­wan­des behoben werden können, werden die Server auf den zuletzt als funk­tio­nie­ren bekann­ten Stand aus der ent­spre­chen­den Siche­rung zurückgesetzt.

 

CIS wird, unab­hän­gig von der Ver­ant­wor­tung und der Ursache, den Kunden immer dabei unter­stüt­zen, einen ggf. auf­ge­tre­te­nen Fehler zu finden und zu beheben. Wenn ein Fehler durch einen Kunden mit­tel­bar oder unmit­tel­bar erzeugt wurde, wird CIS den ent­stan­de­nen Aufwand zur Behe­bung des Fehlers in Rech­nung stellen. Tech­nisch sind Sze­na­rien denkbar, in welchen nicht ein­deu­tig nach­voll­zieh­bar ist, ob ein Sys­tem­feh­ler durch die admi­nis­tra­tive Hand­lung des Kunden oder durch sons­tige Ein­flüsse auf­ge­tre­ten ist. In diesem Fall wird CIS nach Abspra­che mit dem Kunden die Hälfte des Auf­wan­des berechnen.

 

Der Kunde wird davon absehen, Netz­werk- und Sys­tem­tools ein­zu­set­zen, ohne diese vorher mit CIS zu bespre­chen. Der Kunde hat tech­nisch die Mög­lich­keit, Pro­gramme zu instal­lie­ren oder zu deinstal­lie­ren. Solche Tätig­kei­ten wird er mit CIS jedoch vor der Durch­füh­rung besprechen.

 

§ 5 Zugriffsmöglichkeiten

Zugriff auf den Terminal-Server

  • Inner­halb des eitie­Cloud Netz­wer­kes erfolgt der Zugriff über einen ver­schlüs­sel­ten Tunnel ins CIS Dat­a­cen­ter über den Port 3389
  • Außer­halb des eitie­Cloud Netz­wer­kes erfolgt der Zugriff mittels Ter­mi­nal-Server-Gateway über den Port 443 (HTTPS)

 

Zugriff auf den Micro­soft Exchange-Server

  • Sowohl inner­halb als auch außer­halb des eitie Netz­wer­kes erfolgt der Zugriff auf den Exch­ange-Server per „RPC over HTTPS“ über den Port 443. Ein Zugriff über HTTP (Port 80) wird auto­ma­tisch umge­lei­tet auf Port 443.

 

Dru­cker­steue­rung

–          Die Drucker im lokalen eitie Netz­werk kom­mu­ni­zie­ren mit dem Print­ser­ver der Hosting-Umge­bung über den Port 9100

 

§ 6 Ände­run­gen / Anpas­sun­gen des Leistungsumfangs

Jeg­li­che Ände­rung oder Anpas­sung des Leis­tungs­um­fan­ges bedarf einer Beauf­tra­gung in Schrift­form. Im Gegen­satz dazu sind tech­ni­sche Updates und Sicher­heits-Updates inner­halb der eitie­Cloud (z.B. für Betriebs­sys­teme oder ein­ge­setzte Server, Swit­ches, Fire­walls, Moni­to­ring-Tools) zum Einen im Preis ent­hal­ten, zum Anderen werden sie vom Team der eitie­Cloud eigen­in­itia­tiv eingespielt.

 

§ 6.1 Ände­run­gen / Anpas­sun­gen der eitieCloud-Betriebsplattform

Not­wen­dige Pro­gramm- und Betriebs­sys­tem-Erwei­te­run­gen die eine Neu­in­stal­la­tion inner­halb der bestehen­den Betriebs­platt­form oder die Neu­in­stal­la­tion der Betriebs­platt­form selbst erfor­dern (z.B. weitere/andere Anwen­dungs­ser­ver oder her­stel­ler­be­dingte Upgrades der bestehen­den Ser­ver­be­triebs­sys­teme, Abkün­di­gun­gen bestehen­der Systeme), werden seitens CIS nach Aufwand berechnet.

 

§ 6.2 Ände­run­gen / Anpas­sun­gen des Leistungsumfangs

Der Leis­tungs­um­fang inner­halb der eitie­Cloud, z.B. hin­sicht­lich Sys­tem­leis­tung, Benut­zer­kon­ten oder End­ge­rä­ten wird monat­lich bemes­sen, unter­liegt jedoch einem um 5 Arbeits­tage ver­scho­be­nen Leis­tungs­mo­nat. Der bereit­ge­stellte Leis­tungs­um­fang für den Fol­ge­mo­nat wird 5 Arbeits­tage VOR dem Ende des Monats erhoben, erfasst und doku­men­tiert. Ände­run­gen, die weniger als 5 Tage zum Monats­ende gemeldet/gekündigt/beauftragt oder rea­li­siert werden, können zum Fol­ge­mo­nat keine Berück­sich­ti­gung in der Rech­nung finden, wohl aber im Monat darauf; weil:

  1. Wir müssen es umset­zen, manch­mal kommen wir nicht sofort dazu. Die Beauf­tra­gung von neuen Benut­zern oder die Kün­di­gung von bestehen­den Benut­zern wird bei uns nicht als „betriebs­kri­tisch“ sondern als „Ände­rungs­auf­trag“ gewer­tet. Damit ist es weniger drin­gend als z.B. ein hän­gen­des Primärprogramm.
  2. Wir schul­den den Lizenz­ge­bern – genannt seien z.B. Veeam, VMware, Micro­soft oder ProxMox monat­li­che Reports. Diese Reports müssen zum Monats­ende erstellt und geprüft werden. Alles was danach beauf­tragt wird, findet erst im Fol­ge­mo­nat den Weg in die Reports und damit auch in Ihre Rechnung.

 

§ 7 Bereit­stel­lung von Hardware

Die im Zuge des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bereit­ge­stellte Hard­ware bleibt Eigen­tum der CIS. CIS behält sich vor, die bereit­ge­stellte Hard­ware beim Hard­ware­her­stel­ler oder bei einem Dritt­an­bie­ter zu kaufen oder zu leasen.

 

Der Kunde ermög­licht der CIS, dem Hard­ware­her­stel­ler und deren Erfül­lungs­ge­hil­fen phy­si­ka­li­schen und/oder logi­schen Zugriff auf die Ser­ver­um­ge­bung um z.B. fol­gende Tätig­kei­ten auszuführen:

–          Repa­ra­tur nach Hardware-Defekt

–          Aus­tausch der Geräte

–          Wartung der Geräte

–          Rück­ho­lung der Geräte beim Aus­tausch oder bei Vertragsende

 

CIS wird zugriffs­be­dingte Beein­träch­ti­gun­gen der Kunden-IT-Umge­bung vorher anmel­den und einen Termin mit dem Kunden abstim­men. Die Hard­ware wird mit einem Repa­ra­tur bzw. Aus­tausch-Service am nächs­ten Arbeits­tag bereit­ge­stellt. Der Kunde erklärt sich bereit, die zur Ein­hal­tung dieses Service-Level-Agree­ments not­wen­di­gen phy­si­ka­li­schen und logi­schen Zugriffe zu unterstützen.Die bereit­ge­stellte Hard­ware wird vom Kunden ledig­lich am ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ort ver­wen­det. Ein Umzug der Hard­ware ist mit CIS abzu­stim­men und in einer Ver­trags­er­gän­zung festzuhalten.

 

Bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kunden bzw. bei Nicht­be­glei­chen der Rech­nun­gen, behält sich CIS eine Rück­ho­lung ihrer Hard­ware vor. Die Nutz­da­ten werden dem Kunden in diesem Fall auf einem vom Kunden bereit­ge­stell­ten Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt.  Sons­tige Termine werden frü­hest­mög­lich seitens CIS mit dem Kunden abge­stimmt, ent­spre­chend Not­wen­dig­keit spä­tes­tens jedoch 5 Werk­tage im Voraus angekündigt.

 

§ 8 Micro­soft- und weitere Lizenzen0

Lizen­zen unter­lie­gen stets den Rege­lun­gen des jewei­li­gen Lizenz­ge­bers. Bei­spiel­haft hier die „Use-Rights“ von Micro­soft. https://www.microsoft.com/licensing/docs/view/Licensing-Use-Rights.

Miet­li­zen­zen errech­nen sich (meist) monat­lich. Demen­spre­chend sind Sie auch kündbar. Preis­bin­dun­gen exis­tie­ren nicht. Sobald wir über eine oder mehrere Preis­an­pas­sun­gen infor­miert werden, so werden auch wir Sie unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Eine Mischung von Lizenz­mo­del­len ist häufig nicht erlaubt. So können in den meisten Fällen gemie­tete Hosting-Lizen­zen (Service-Pro­vi­der-Licen­ses) nicht mit vom Kunden gekauf­ten Lizen­zen gemischt werden. Sollte der Kunde Lizen­zen besit­zen und die Nutzung dieser wün­schen, so ver­si­chert er glaub­haft, dass er durch die Bei­stel­lung von Lizen­zen kein sons­ti­ges Lizenz­recht ver­letzt. Der Kunde bestä­tigt ferner, dass er durch die eitie­Cloud auf die lizenz­recht­lich kor­rekte Ver­wen­dung der bei­gestell­ten Lizen­zen hin­ge­wie­sen wurde. 

 

§ 8.1 Ver­ant­wor­tung über die kor­rekte Lizen­zie­rung ein­ge­brach­ter oder bereit­ge­sell­ter Produkte

Wenn die eitie­Cloud Service-Pro­vi­der-Lizen­zen bereit­stellt, so trägt sie gegen­über dem Lizenz­ge­ber auch die Ver­ant­wor­tung der kor­rek­ten Lizen­zie­rung. Wenn Lizen­zen vom Kunden bei­gestellt oder bereit­ge­stellt oder instal­liert werden, so ver­bleibt die Ver­ant­wor­tung über die kor­rekte Lizen­zie­rung und/oder Nutzung dieses Pro­duk­tes beim Kunden.

Die eitie­Cloud wie­derum trägt die Ver­ant­wor­tung darüber, welche Lizenz-Typen inner­halb der eitie­Cloud ein­ge­setzt und kom­bi­niert werden dürfen. Einfach aus­ge­drückt: “Wenn wir also sagen, dass es dem Kunden erlaubt ist eine seiner Lizen­zen inner­halb der eitie­Cloud zu nutzen, dann kann sich der Kunde auch darauf ver­las­sen, dass wir wissen was wir sagen”.

 

Bei der Nutzung von benut­zer­be­zo­ge­nen Micro­soft-Lizen­zen (im Gegen­satz zu gerä­te­be­zo­ge­nen Lizen­zen) ist die Rege­lung der „Mul­ti­plex-Benut­zern“ von Micro­soft zu beach­ten. Wenn mehrere Mit­ar­bei­ter mit dem selben Benut­zer­konto arbei­ten (z.B. beim Schicht­dienst), sind CIS die ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter mit­zu­tei­len, damit diese bei der SPLA-Lizenz korrekt repor­tet und berech­net werden können. Die Mehr­fach­nut­zung einer Benut­zer-Lizenz ist nicht gestat­tet, gleich­wohl es tech­nisch möglich wäre. Wenn nicht anders kom­mu­ni­ziert, geht CIS bei einem Funk­ti­ons-Benut­zer von einer Nutzung im 3‑Schicht-Betrieb aus. Wenn eine davon abwei­chende Rege­lung beim Kunden getrof­fen wird, teilt der Kunde diese mit.

 

§ 9 Inhalte

Der Kunde ist ver­pflich­tet, keine Inhalte ein­zu­brin­gen, durch die gegen gesetz­li­che Rege­lun­gen, Per­sön­lich­keits- und Schutz­rechte Dritter oder gegen die guten Sitten ver­sto­ßen wird. Er hat ins­be­son­dere die daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten zuguns­ten der Nutzer zu beach­ten. Er hat wei­ter­hin die Ver­brei­tung von Viren zu ver­hin­dern und eine über­mä­ßige Belas­tung der Netze durch unge­zielte und unsach­ge­mäße Ver­brei­tung von Daten zu unterlassen.

 

Der Kunde hat zu gewähr­leis­ten, dass seine auf einem Server von CIS ein­ge­setz­ten Pro­gramme nicht mit Fehlern behaf­tet sind, die die Leis­tungs­er­brin­gung von CIS stören könnten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflich­ten steht CIS das Recht zu, dass Kun­den­netz und/oder die Teil­be­rei­che welche die Stö­run­gen ver­ur­sa­chen, vom Betrieb im CIS Dat­a­Cen­ter aus­zu­schlie­ßen. Der Aus­schluss bzw. die Sper­rung, führt nicht zum Verlust der Ver­gü­tungs­an­sprü­che seitens CIS. Es erfolgt eine unmit­tel­bare Infor­ma­tion an den Kunden.

 

CIS behält sich das Recht vor, recht­lich bedenk­li­che Inhalte zu sperren.

Hat der Kunde die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten, ist er zum Ersatz des der CIS aus der Pflicht­ver­let­zung ent­ste­hen­den Scha­dens bzw. zur Haf­tungs­frei­stel­lung ver­pflich­tet. Die Haftung ist auf 10% des ver­ein­bar­ten Jahres-Netto-Wertes, höchs­tens jedoch auf € 10.000,00 begrenzt.

 

§ 10 Abrech­nung und Vergütung

Das von dem Kunden zu zah­lende Entgelt setzt sich zusam­men aus:

  • Fixent­gel­ten
  • nut­zungs­ab­hän­gi­gen varia­blen Entgelten
  • sons­ti­gen ein­ma­li­gen und lau­fen­den Kosten

 

Mit den Fixent­gel­ten sind die­je­ni­gen Leis­tun­gen abge­gol­ten, die in den Anlagen zu diesem Vertrag mit einer Pau­schal- bzw. Grund­ge­bühr aus­ge­wie­sen sind. Die Höhe dieser Fixent­gelte ergibt sich aus den Anlagen zu diesem Vertrag. Die nut­zungs­ab­hän­gi­gen varia­blen Ent­gelte ergeben sich aus der Tabelle der jewei­li­gen Anlagen. Sons­tige ein­ma­lige bzw. lau­fende Kosten ergeben sich ggf. aus Zusatz- oder Sondervereinbarungen.

 

CIS erhebt für die Inan­spruch­nahme jeg­li­cher Dienst­leis­tun­gen außer­halb der Stan­dard­be­triebs­zei­ten wochen­tags einen Zuschlag von 50 % und an Wochen­en­den sowie gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen von 100 %. CIS behält sich vor, die in den Anlagen dieses Ver­trags ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen nach Maßgabe des Ver­brau­cher­preis­in­dex des sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes Deutsch­land (Index Januar 2009: 106,3) anzu­pas­sen. Dies wird 3 Monate zuvor beim Kunden angemeldet.

 

Grund­sätz­lich erfolgt die Abrech­nung jeweils zum Monats­an­fang mit einer Fäl­lig­keit von 10 Tagen nach Rech­nungs­le­gung. Antei­lige Gebüh­ren für einen Leis­tungs­zeit­raum, der vor Beginn des ersten vollen Berech­nungs­zeit­raums liegt, werden zusam­men mit den Gebüh­ren für den ersten vollen Berech­nungs­zeit­raum in Rech­nung gestellt. Solange der Kunde mit Zah­lun­gen im Verzug ist, behält sich CIS vor, die Erfül­lung wei­te­rer Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu ver­wei­gern. Die Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che von CIS bleibt davon unbe­rührt. Soweit ein Ein­zel­auf­trag dies vor­sieht, wird CIS eine Leis­tungs­ver­wei­ge­rung vorab mitteilen.

 

CIS berech­net Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweils aktu­el­len EZB-Basis­zins­satz, min­des­tens jedoch in Höhe von 12 % p.a., sofern der Kunde nicht nach­weist, dass CIS ein gerin­ge­rer Schaden ent­stan­den ist. CIS bleibt es im Ein­zel­fall vor­be­hal­ten, einen tat­säch­lich ange­fal­le­nen höheren Zins­scha­den geltend zu machen.

 

§ 11 Ver­trags­dauer, Been­di­gung des Vertrages

Die Rah­men­ver­ein­ba­rung ist gültig sobald sowohl der Rah­men­ver­trag selbst als auch der erste Leis­tungs­ver­trag von beiden Ver­trags­part­nern unter­schrie­ben sind. Der Rah­men­ver­trag erlangt Gül­tig­keit mit dem Ver­trags­start des ersten Leis­tungs­ver­tra­ges und ver­liert seine Gül­tig­keit mit Kün­di­gung bzw. Ende der Ver­trags­lauf­zeit des letzten bestehen­den Leistungsvertrages.

 

Maß­geb­lich für die Ein­hal­tung von Kün­di­gungs­fris­ten ist der recht­zei­tige Zugang der Kün­di­gung bei der jeweils anderen Ver­trags­par­tei an die oder ander­wei­tig schrift­lich mit­ge­teilte Anschrift. Die ein­zel­nen Leis­tungs­ver­träge können von jeder der Ver­trags­par­teien aus wich­ti­gem Grund frist­los gekün­digt werden. Ein wich­ti­ger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu ver­tre­ten hat, das weitere Fest­hal­ten am Vertrag unzu­mut­bar ist und die andere Partei den jewei­li­gen Grund trotz und nach Abmah­nung nicht beseitigt.

 

Preis­än­de­run­gen sowie wech­sel­kurs­be­dingte Preis­an­pas­sun­gen im Rahmen von an den Kunden wei­ter­ge­ge­be­ner Gebüh­ren- oder Preis­an­pas­sun­gen pri­vat­recht­li­cher, öffent­lich-recht­li­cher oder anderer mono­po­lis­ti­scher Dienste sowie Miet­li­zenz­ge­ber, berech­ti­gen nicht zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges. Erwei­te­run­gen können unab­hän­gig von­ein­an­der beauf­tragt werden und haben eine Min­dest­lauf­zeit von 12 Monaten, höchs­tens jedoch bis zur Kün­di­gung des Basis­pa­kets. Erwei­te­run­gen können jähr­lich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ver­trags­jah­res­ende schrift­lich gekün­digt werden.

 

Die Rüst­zeit für die Bereit­stel­lung eines Upgrades beträgt abhän­gig vom Erwei­te­rungs­um­fang in der Regel min­des­tens drei Arbeits­tage. Nutz­da­ten sind Eigen­tum des Kunden. Nach der Kün­di­gung werden die Daten zum Down­load in ver­schlüs­sel­ter Form (z.B. Zip) bereit­ge­stellt. Optio­nal erfolgt die Bereit­stel­lung der Nutz­da­ten per Daten­trä­ger. Die Berech­nung der Daten­be­reit­stel­lung erfolgt nach Aufwand. Die Nutz­da­ten werden nach Ver­trags­ende und Beglei­chung aller Rech­nun­gen zur Ver­fü­gung gestellt.

 

§ 12 Haftung

CIS haftet dem Kunden stets für die von ihm sowie seinen gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schäden, nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und für Schäden aus der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, die CIS, seine gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zu ver­tre­ten haben.

 

CIS haftet bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit nicht, es sei denn, CIS selbst hat eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht (Kar­di­nal­pflicht) ver­letzt. Diese Haftung ist bei Sach- und Ver­mö­gens­schä­den auf den ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Schaden beschränkt. Die Haftung für ent­gan­ge­nen Gewinn, aus­ge­blie­bene Ein­spa­run­gen, Betriebs­un­ter­bre­chun­gen und für sons­tige Man­gel­fol­ge­schä­den ist aus­ge­schlos­sen. Für einen ein­zel­nen Scha­dens­fall und pro Ver­trags­jahr ist die Haftung auf 10 % des ver­ein­bar­ten Jahres-Netto-Werts, höchs­tens jedoch auf € 10.000,- begrenzt. Die Par­teien können bei Ver­trags­ab­schluss eine wei­ter­ge­hende Haftung pro Scha­den­fall oder Ver­trags­jahr gegen geson­derte Ver­gü­tung ver­ein­ba­ren. Die Haftung gemäß Abs. 1 bleibt von dieser Ziffer unberührt.

Aus einer Garan­tie­er­klä­rung haftet CIS nur für den­je­ni­gen Schaden, welcher in der Garan­tie aus­drück­lich über­nom­men wurde. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren inner­halb 24 Monaten ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Die gesetz­li­chen Fristen bleiben unbe­rührt bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung von CIS sowie in den Fällen der Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

Für Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che und sons­tige Haf­tungs­an­sprü­che des Kunden gegen CIS gelten vor­ste­hende Absätze ent­spre­chend. Soweit ein Schaden auf Ereig­nisse zurück­zu­füh­ren ist, die im Bereich des Lei­tungs­ge­bers liegen, gelten – soweit möglich – für die Haftung von CIS gegen­über dem Kunden die glei­chen Bestim­mun­gen und ins­be­son­dere die glei­chen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und Haf­tungs­aus­schlüsse wie zwi­schen dem Lei­tungs­ge­ber und CIS.

 

CIS haftet gegen­über dem Kunden nicht dafür, dass die über ihre Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen aktuell und richtig sind. Ferner wird eine Haftung dafür, dass die über­mit­tel­ten und/oder gesen­de­ten Daten frei von Rechten Dritter sind, wie auch dafür, dass der Sender Daten und/oder andere Infor­ma­tio­nen recht­mä­ßig sendet, von CIS nicht übernommen.

 

§ 13 Service Level

CIS arbei­tet mit red­un­dan­ter Hard­ware. Sowohl Server‑, Storage‑, Firewall‑, Router- als auch NAS-Systeme und die Anbin­dung nach außen sind red­un­dant aus­ge­legt. Im letzten Jahr waren die Ser­ver­sys­teme im Quar­tals­mit­tel mind. 99,98% ver­füg­bar.  CIS ist ständig bemüht, die Ver­füg­bar­keit weiter zu ver­bes­sern und neue Tech­no­lo­gien mit kür­ze­ren Aus­fall­zei­ten im Falle eines Defek­tes zu etablieren.

 

Die Service-Mit­ar­bei­ter der CIS werden regel­mä­ßig in den ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gien geschult und stellen für den Kunden kom­pe­tente Ansprech­part­ner mit breitem Wissen in den Umfel­dern „Micro­soft Server“, „Cisco Netz­werke“, „Ser­ver­hard­ware“ und „Vir­tua­li­sie­rung mit VMware“ dar.

 

§ 13.1 Standard-Bürozeiten

Montag – Freitag 8:00 Uhr – 17:00 Uhr (MEZ, Stand­ort Datacenter)
Samstag, Sonntag keine Betriebs­zeit
Fei­er­tage keine Betriebs­zeit
Erwei­terte Hotline (geson­dert zu beauftragen)
Montag – Sonntag

6:00 Uhr – 22:00 Uhr (MEZ, Stand­ort Datacenter)

 

inkl. an allen Feiertagen

 

§ 13.2 Verfügbarkeit

CIS gewährt im Stan­dard für jeden gehos­te­ten Server eine Ver­füg­bar­keit von 98,5% bei einer Bereit­stel­lung von 24 Stunden an allen Tagen des Jahres. Die Berech­nung der Ver­füg­bar­keit bezieht sich dabei auf einen Quar­tals­zeit­raum. Höhere Ver­füg­bar­keits­ga­ran­tien können gegen Auf­preis tech­nisch rea­li­siert werden.

 

Bei­spiel:

1 Quartal ent­spricht 91 Tagen

Davon sind min­des­tens 98,5 % ver­füg­bar. Dies ent­spricht 89,64 Tagen

 

Die Ver­füg­bar­keit der dem Kunden zur Ver­fü­gung Hosting-Lösun­gen wird durch CIS bis zum Über­ga­be­punkt in das öffent­li­che Netz (Rou­ter­aus­gang des Dat­a­cen­ters) garantiert.

 

Für die dem Kunden ggf. bereit­ge­stellte Hard­ware wird eine Reak­ti­ons­zeit für Hard- und Soft­ware­feh­ler „am nächs­ten Arbeits­tag“ garan­tiert. Fehler, die nicht dem Leis­tungs­be­reich von CIS zuzu­ord­nen sind, wie z.B. höhere Gewalt (Natur­ka­ta­stro­phen, Krieg, Bür­ger­krieg, Aus­sper­rung etc.) Ver­schul­den des Kunden oder seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen werden nicht als Aus­fall­zei­ten bzw. Liefer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen deklariert.

 

Dem Kunden wird ein WEB-Portal bereit­ge­stellt, über welches er die Verfüg- bar­keits-Infor­ma­tio­nen inkl. Traf­fi­caus­wer­tun­gen abrufen kann. Mit dem Kunden ver­ein­barte Aus­fall­zei­ten für Reor­ga­ni­sa­tion, Migra­tion, Upgrade und Point in Time Reco­very inner­halb den vor­ge­ge­be­nen Betriebs­stun­den, werden nicht als Aus­fall­zei­ten dekla­riert. Die Messung der Aus­fall­zeit bei einer Störung beginnt mit dem Eingang der Meldung durch den Kunden bei CIS oder durch das Erken­nen der Störung im Rahmen des durch CIS durch­ge­führ­ten Moni­to­rings und endet mit der Wie­der­auf­nahme des Betriebs durch die CIS. Die Aus­fall­zei­ten werden bei der Hotline elek­tro­nisch ermit­telt, in einer Daten­bank pro­to­kol­liert und durch die Admi­nis­tra­to­ren im Dat­a­cen­ter dokumentiert.

 

§ 13.3 Wartungsfenster

Plan­bare War­tun­gen, Umbau­ten, Erwei­te­run­gen, Ände­run­gen, usw. des gesam­ten RZ-Betrie­bes werden von CIS nach Mög­lich­keit außer­halb der Betriebs­zei­ten und mög­lichst ohne den regu­lä­ren Betrieb der Sys­tem­land­schaft zu stören, durch CIS vor­ge­nom­men. Mög­li­che Stö­run­gen, wie bedingte oder unter­bro­chene Sys­tem­ver­füg­bar­keit oder ein­ge­schränkte Funk­tio­na­li­tät, werden mit dem Kunden vorher abgestimmt.

Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer werden zusam­men­wir­ken um ein wie­der­keh­ren­des War­tungs­fens­ter zu ver­ein­ba­ren. Dieses sollte min­des­tens ein Mal je Monat statt­fin­den um Sicher­heits- und Funk­ti­ons­up­dates zu instal­lie­ren und zu inte­grie­ren. Beide Seiten kommen überein, dass dieses War­tungs­fens­ter für den Kunden und seine Mit­ar­bei­ter zu Down­ti­mes (Nicht­ver­füg­bar­keit von Servern und/oder Server- und/oder Cloud-Diens­ten) kommen kann. Die damit ein­her­ge­hende EDV-Aus­fall­zeit wird bei der Berech­nung der Gesamt­ver­füg­bar­keit des Systems nicht berück­sich­tigt, da es sich um geplante War­tun­gen handelt.

 

§ 13.4 Hotline

CIS stellt dem Kunden eine Support-Hotline zur Ver­fü­gung. Die Telefon- und Fax­num­mer sowie Email der Hotline gehen dem Kunden in einem geson­der­ten Infor­ma­ti­ons­schrei­ben zu. Der Kunde teilt etwaige Stö­run­gen von CIS-Leis­tun­gen aus­schließ­lich der Hotline unter Angabe der zur Stö­rungs­be­sei­ti­gung benö­tig­ten Angaben mit.

 

§ 13.5 Ver­trags­stra­fen / Pönalen

Unter­schrei­tet CIS schuld­haft eine in diesem Vertrag zuge­sagte Ver­füg­bar­keit, so gewährt CIS dem Kunden eine Gut­schrift für die nicht ver­füg­bare Leis­tung in fol­gen­der Höhe:

Berech­nung
der zuläs­si­gen Nicht­ver­füg­bar­keit*)
Höhe der Gut­schrift bezogen auf eine Monatsvergütung
von bis
> 0 % 100 % 0 %
> 100 % 250 % 10 %
> 250 % 500 % 25 %
> 500 % 50 %

*) Die zuläs­sige Nicht­ver­füg­bar­keit ( NVmax ) ist defi­niert als:

NVmax = 100 % – Vmin  (Vmin : Ver­ein­barte Verfügbarkeit)

 

Die Gesamt­höhe der Ver­trags­stra­fen von CIS ist pro Betriebs­jahr auf maximal drei Monats­grund­ver­gü­tun­gen der bean­stan­de­ten Leis­tung beschränkt.

 

§ 14 Fehlerkategorien

CIS führt die Stö­rungs­be­sei­ti­gung im Rahmen des ver­ein­bar­ten Service-Levels durch. Leis­tungs­aus­fälle und Feh­ler­mel­dun­gen werden in die fol­gen­den vier Klassen eingeteilt:

 

(1)          Kri­ti­sche Probleme

Ein kri­ti­sches Problem liegt dann vor, wenn durch eine Störung die Nutzung einer Dienst­leis­tung durch den Kunden voll­stän­dig unter­bro­chen oder so wesent­lich beein­träch­tigt wird, dass eine sinn­volle Nutzung nicht mehr möglich ist. Hierzu gehören u.a. Sys­tem­aus­fall (min­des­tens 10 % der Arbeits­plätze) oder Zugriffs­un­ter­bre­chun­gen, die einen Neu­start ver­lan­gen (min­des­tens 4 pro Arbeits­platz täglich).

 

(2)          Gefähr­dende Probleme

Ein gefähr­den­des Problem liegt dann vor, wenn durch eine Störung die Nutzung einer Dienst­leis­tung durch den Kunden zu einem deut­lich spür­ba­ren Leis­tungs­ab­fall des ver­ein­bar­ten Diens­tes führt. Hierzu zählen u.a. Soft­ware- oder Hard­ware-Feh­ler­mel­dun­gen, die die Nutzung der jewei­li­gen Leis­tung wesent­lich beeinträchtigen.

 

(3)          Stö­run­gen

Alle übrigen Feh­ler­mel­dun­gen, die mehr als nur uner­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Nutzung der Dienst­leis­tung haben, gelten als Stö­run­gen. Hier­un­ter fallen z.B. feh­ler­hafte Initia­li­sie­rung eines Arbeits­plat­zes oder nicht lauf­fä­hige Datenträgerkopien.

 

(4)          Beein­träch­ti­gung

Ursa­chen, die keine erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Nutzung der Dienst­leis­tung haben, gelten als Beein­träch­ti­gung, für die keine beson­de­ren Behe­bungs­zei­ten zuge­sagt werden. Hier­un­ter fallen z.B. all­ge­meine Doku­men­ta­ti­ons­feh­ler und Feh­ler­mel­dun­gen, die keine Betriebs­ein­schrän­kun­gen zur Folge haben.

 

§ 14.1 Reak­ti­ons-/Be­he­bungs­zei­ten

Die Bear­bei­tung von Leis­tungs­aus­fäl­len und Feh­ler­mel­dun­gen erfolgt in der Regel inner­halb der fol­gen­den Zeiten:

 

  Kri­tisch Gefähr­dend Störung
Anruf ent­ge­gen­neh­men* 120 Sek. 120 Sek. 120 Sek.
Rückruf 60 Min. 120 Min. 240 Min.
Wei­ter­lei­ten sofort 60 min. 4 Std.
Lösun­gen

80 % in 4 Std.

 

100 % in 24 Std.

90 % in 3 Werktagen

 

100 % in 5 Werktagen

90 % in 7 Werktagen

 

100 % in 10 Werktagen

* Per­sön­lich durch Cus­to­mer Care oder Voice Mail-Box

 

§ 14.2 Falsche Störungsmeldungen

Hat der Kunde CIS eine Störung gemel­det und stellt sich nach einer Prüfung der tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen durch CIS heraus, dass die Störung nicht im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der CIS lag, ist CIS berech­tigt, dem Kunden die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen in Rech­nung zu stellen, sofern es dem Kunden möglich und zumut­bar gewesen wäre, die tat­säch­li­che Feh­ler­ur­sa­che zu erken­nen. Glei­ches gilt, wenn CIS den Kunden bei einer Stö­rungs­mel­dung darauf hin­weist, dass die Störung nicht in ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich liegt, und der Kunde die Stö­rungs­be­sei­ti­gung durch CIS beauftragt.

 

§ 15 Datensicherung

Um den spä­te­ren Zugriff auf sämt­li­che Kun­den­da­ten ermög­li­chen zu können, führt CIS eine Siche­rung der gesam­ten Hosting-Umge­bung auf Vir­tua­li­sie­rungs­ebene durch. Vom Backup aus­ge­schlos­sen sind alle Formen tem­po­rä­rer Ver­zeich­nisse, der per­sön­li­che Desktop-Hin­ter­grund der Benut­zer­kon­ten sowie Indi­vi­dua­li­sie­run­gen von Benut­zer­kon­ten (Profile). Das Backup wird durch NAS-Lauf­werke auf Fest­plat­ten im glei­chen Brand­ab­schnitt geschrie­ben. Diese Siche­rung wird ver­schlüs­selt in örtlich ent­ferte NAS-Lauf­werke asyn­chron repli­ziert. In einem wei­te­ren, letzten Schritt werden Aus­tausch-Fest­plat­ten mit ver­schlüs­sel­ten Daten, offline (im Safe oder einer Black­site) aufbewahrt.

 

Siche­rungs­plan

Siche­rung Ihrer Daten im CIS-Rechen­zen­trum: täglich nachts

Siche­rung von Fire­walls und Routern die von CIS bereit­ge­stellt werden: monat­lich nachts

 

§ 15.1 Vor­hal­te­zeit der Sicherungen

Die CIS ist ver­pflich­tet, bei allen ser­ver­sei­ti­gen Aus­fäl­len die Daten schnellst­mög­lich zu rekon­stru­ie­ren.  Rück­si­che­run­gen sind, wenn nicht anders ver­ein­bart, für alle eitie­Cloud-Pro­dukte in fol­gen­den Zeit­räu­men möglich

 

  • Täg­li­che Siche­run­gen werden 4 Wochen vorgehalten
  • Monat­li­che Siche­run­gen werden 1 Quartal aufbewahrt
  • Quar­tals-Siche­run­gen werden 1 Jahr aufbewahrt

 

§ 15.2 Rück­si­che­rung der Sys­tem­da­ten (Reco­very)

Rück­si­che­run­gen können ent­we­der in Form ein­zel­ner Dateien oder in Form von voll­stän­di­gen vir­tu­el­len Servern durch­ge­führt werden. Inner­halb des Exch­ange-Servers ist die Rück­si­che­rung ein­zel­ner Post­fä­cher möglich. Inner­halb des Micro­soft SQL-Servers ist die Rück­si­che­rung ein­zel­ner Daten­bank-Instan­zen möglich.

 

Die Kosten der Wie­der­her­stel­lung für hard­ware­be­dingte Aus­fälle und für Aus­fälle, die durch das Per­so­nal von CIS ver­ur­sacht wurden, trägt CIS. Even­tu­elle hierbei ent­ste­hende Down­ti­mes werden als Aus­fall­zeit deklariert.

 

Alle fol­gen­den ser­ver­sei­ti­gen Aus­fälle, bedingt durch:

  • Fehler in der ein­ge­setz­ten Applikationssoftware
  • Fehler in der Datenbanksoftware
  • Feh­ler­hafte Bedie­nung des Per­so­nals des Kunden
  • Fehler in der Cli­ent­soft­ware, die durch CIS nicht frei­ge­ge­ben wurde

liegen im Zustän­dig­keits­be­reich des Kunden. Die daraus resul­tie­rende Wie­der­her­stel­lung der Systeme im Dat­a­cen­ter von CIS ist kos­ten­pflich­tig. Diese Down­ti­mes werden, auch wenn sie inner­halb der Betriebs­zei­ten liegen, nicht als Aus­fall­zeit dekla­riert. Alle Wie­der­her­stel­lungs­ak­ti­vi­tä­ten außer­halb der Basis-Dienst­leis­tun­gen werden geson­dert berechnet.

 

Besteht eine Ver­ein­ba­rung zur Pau­scha­lie­rung der IT-Ser­vices oder ein Ser­vice­kon­tin­gent im Rahmen eines par­al­lel bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses, so findet dieses für die Wie­der­her­stel­lung von Daten und Ser­ver­sys­te­men der kun­den­spe­zi­fi­schen Umge­bung Anwen­dung, sofern die Wie­der­her­stel­lung mit einem übli­chen Aufwand tech­nisch möglich ist.

 

Die Wahr­schein­lich­keit einer Rück­si­cher­bar­keit in % (V) aus einer belie­bi­gen Siche­rung über einen Betrach­tungs­zeit­raum errech­net sich abhän­gig von der Anzahl der letzten Siche­rungs­läufe des glei­chen Typs (a) inner­halb des Betrach­tungs­zeit­rau­mes ent­spre­chend fol­gen­der Formel:

V = 100 – (100/3)/a

 

§ 15.3 Rüst­zei­ten für Wiederherstellungen

–          Wenn die für die Rück­si­che­rung benö­tigte Fest­platte im ver­schlos­se­nen Schrank der CIS auf­be­wahrt ist: 4 Stunden

–          Wenn die für die Rück­si­che­rung benö­tigte Fest­platte im Bank­schließ­fach auf­be­wahrt ist: min­des­tens 24 Stunden, höchs­tens im Laufe des über­nächs­ten Werktages

 

§ 16 Datenhaltung

Die Appli­ca­tion-Hosting-Umge­bung ist im Sinne der Hoch­ver­füg­bar­keit tech­nisch opti­miert. Um Ser­ver­feh­ler, Viren, Tro­ja­ner und ähn­li­che Stör­fak­to­ren aus­zu­schlie­ßen, wird die Benut­zer­ober­flä­che (Desktop, tem­po­räre Dateien) bei der Abmel­dung des Benut­zers gelöscht und bei jeder Anmel­dung am Server neu ent­spre­chend der Kon­fi­gu­ra­tion erstellt.

 

§ 16.1 Daten­spei­che­rung durch den Kunden

Der Kunde spei­chert die Pro­duk­tiv- und Archiv­da­ten auf die dafür vor­ge­se­he­nen Spei­cher­ver­zeich­nisse. Nur inner­halb dieser werden Per­sis­tenz und Daten­si­che­rung gewährleistet.

 

Fol­gende Spei­cher­lauf­werke werden für Umlauf- und Archiv­da­ten bereit-gestellt:

  • Netz­lauf­werk als gemein­sa­mes Spei­cher­lauf­werk für alle Mit­ar­bei­ter des Kunden
  • Netz­lauf­werk für jeden Benut­zer indi­vi­du­ell erstellt. Nur für den per­sön­li­chen Zugriff

 

Pro­gramm­da­ten

Für Pro­gramm­da­ten sowie Import- und Export­ver­zeich­nisse wird ein Lauf­werk zur Ver­fü­gung gestellt.

 

Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen

Der Zugriff auf die Lauf­werke wird durch Zugriffs­rol­len seitens der CIS tech­nisch gere­gelt. Die Ver­ant­wor­tung über die Defi­ni­tion der Zugriffe auf Daten und Pro­gramme inner­halb der Lauf­werke liegt beim Kunden. Eine Auf­lis­tung der Benut­zer­kon­ten sowie deren gewünsch­tem Zugriff auf die ver­füg­ba­ren Ver­zeich­nisse erfolgt tabel­la­risch durch den Kunden und wird der CIS vor Pro­duk­tiv­start zur Ver­fü­gung gestellt.

 

Auf den Netz­lauf­wer­ken kann die Berech­ti­gung jeweils zwei Ordner tief  indi­vi­dua­li­siert werden.

 

§ 17 Sons­tige Leistungen

Jeg­li­che Leis­tun­gen, die nicht direkt mit dem funk­tio­nel­len Betrieb der bestehen­den Umge­bung stehen, werden von CIS im Rahmen zusätz­li­cher Leis­tun­gen erbracht und zu nach­fol­gen­den Kon­di­tio­nen nach Aufwand abge­rech­net. Zu diesen Leis­tun­gen zählen insbesondere:

  • Jeg­li­che Kon­fi­gu­ra­ti­ons­än­de­run­gen bzw. Ausbau der Hosting-Lösung
  • Jeg­li­che Instal­la­tion von Software
  • Das Ein­spie­len von Updates, die nicht das Betriebs­sys­tem bzw. die TS-Funk­tio­na­li­tät betreffen
  • Vor-Ort-Service

 

§ 17.1 Preise, Kon­di­tio­nen, Artikel und Positionen

Preise aus Ihrem bestehen­den Vertrag sind unge­ach­tet der nach­fol­gen­den Posi­tio­nen gültig.
Für den Fall, dass keine expli­zite Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde, gelten fol­gende Konditionen.

 

Bei indi­vi­du­el­ler Beauf­tra­gung ohne Service- oder Cloud-Vertrag:

  • Tech­ni­sche Betreu­ung / IT-Service tele­fo­nisch und per Fern­war­tung je 1/4‑Stunde: € 35,00
  • Tech­ni­sche Betreu­ung / IT-Service vor Ort je Tag pau­schal: € 1.420,00
  • Indi­vi­du­el­les Con­sul­ting oder Bera­tung tele­fo­nisch und per Fern­war­tung je 1/4‑Stunde: € 45,00
  • Indi­vi­du­el­les Con­sul­ting oder Bera­tung vor Ort je Tag pau­schal: € 1.740,00

 

Für Kunden mit Service- oder Cloud-Vertrag:

  • Tech­ni­sche Betreu­ung / IT-Service tele­fo­nisch und per Fern­war­tung je 1/4‑Stunde: € 30,00
  • Tech­ni­sche Betreu­ung / IT-Service vor Ort je Tag pau­schal: € 1.160,00
  • Indi­vi­du­el­les Con­sul­ting oder Bera­tung tele­fo­nisch und per Fern­war­tung je 1/4‑Stunde: € 40,00
  • Indi­vi­du­el­les Con­sul­ting oder Bera­tung vor Ort je Tag pau­schal: € 1.480,00

Diese Preise können durch Kon­tin­gente und Flat­rates indi­vi­du­ell an Bedürf­nisse und Gege­ben­hei­ten des Kunden ange­passt werden.

 

Detail zu den in den eitie-Ver­trä­gen auf­ge­führ­ten Posi­tio­nen werden hier detail­liert erläutert:

Posi­ti­ons­be­schrei­bun­gen für eitie-Pro­dukte – eitie­Cloud – Wir betrei­ben Ihre IT.

 

§ 17.2 Unge­plante Vor-Ort-Ein­sätze und unge­plante Anfor­de­run­gen an indi­vi­du­el­lem Consulting

Bitte ver­ein­ba­ren Sie Vor-Ort-Termine und alle Formen von Con­sul­ting- und Ent­wick­lungs­leis­tun­gen im Voraus mit uns. Wenn der­ar­tige Leis­tun­gen benö­tigt werden, müssen wir diese planen. Wenn dies kun­den­sei­tig nicht möglich sein sollte, müssen wir im ope­ra­ti­ven Geschäft ggf. die bestehen­den Termine unsere Kol­le­gen auf­wen­dig umpla­nen. Einer­seits können wir deshalb nicht garan­tie­ren, der­ar­tige Ter­min­leis­tun­gen erbrin­gen zu können, wir machen es jedoch ande­rer­seits so gut es geht möglich. Wir berech­nen in diesem Falle

je 1/4‑Stunde (Arbeits­ein­heit, AE) einen Auf­schlag von € 11,00 netto.

Bei­spiele aus der Ver­gan­gen­heit in denen dies nötig wurde (zur Ver­deut­li­chung dieses Abschnittes):

  • Ände­rung der Inter­net-Anbin­dung die uns nicht mit­ge­teilt wurde
  • Bestel­lung oder Aufbau neuer/anderer Router beim Leitungsanbieter
  • Ände­rung der Tele­fon­an­lage, die Server-Instal­la­tio­nen not­wen­dig machen
  • Anbie­ter von Druck-Lösun­gen, die “spontan im Haus sind” und “jetzt tech­ni­sche Zuar­beit” benötigen
  • Elek­tri­ker­leis­tun­gen, die Ände­run­gen an der IT-Ver­ka­be­lung her­bei­ge­führt haben

 

§ 18 Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, Daten- und IT-Sicherheit

 Falls und soweit CIS im Zusam­men­hang mit den Leis­tun­gen Zugang zu per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Kunden oder dessen Auf­trag­ge­bern erhält, wird CIS das anwend­bare Daten­schutz­recht beach­ten. Soweit der Kunde Infor­ma­tio­nen oder Berichte über den von CIS betrie­be­nen Daten­schutz oder eine dies­be­züg­li­che Zer­ti­fi­zie­rung schrift­lich ver­langt, wird CIS diese gegen ange­mes­se­nen Kos­ten­er­satz zur Ver­fü­gung stellen. Sollte CIS darüber hinaus per­so­nen­be­zo­gene Daten im Auftrag des Kunden ver­ar­bei­ten, werden die Par­teien eine sepa­rate schrift­li­che Auf­trags­da­ten­ver­ein­ba­rung abschließen.

 

Falls und soweit der Kunde auf Grund anwend­ba­ren Rechts (z.B. § 92 Abs. 2 AktG, US Sar­ba­nes-Oxley Act) von CIS ver­langt, bestimmte Daten- und IT-Sicher­heits­stan­dards ein­zu­füh­ren oder auf­recht­zu­er­hal­ten, die von den bei CIS prak­ti­zier­ten Stan­dards abwei­chen, oder Berichte über diese Stan­dards oder dies­be­züg­li­che Zer­ti­fi­zie­run­gen vor­zu­le­gen, wird CIS diese gegen ange­mes­se­nen Kos­ten­er­satz ein­füh­ren oder zur Ver­fü­gung stellen. Dem Kunden ist bekannt, dass eine elek­tro­ni­sche unver­schlüs­selte Kom­mu­ni­ka­tion (z.B. per Email) mit Sicher­heits­ri­si­ken behaf­tet ist. Bei dieser Art der Kom­mu­ni­ka­tion wird der Kunde daher keine Ansprü­che geltend machen, die mit dieser Art der Kom­mu­ni­ka­tion zusam­men­hän­gen oder durch das Fehlen einer Ver­schlüs­se­lung begrün­det sind, es sei denn, eine der­ar­tige Ver­schlüs­se­lung wurde im Ein­zel­auf­trag aus­drück­lich festgehalten.

 

§ 19 Vertraulichkeitsverpflichtung

Jeder Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, den Inhalt jedes Ein­zel­auf­trags, dieses Ver­trags sowie die ihm von dem anderen Ver­trags­part­ner – in welcher Form auch immer – vor oder während der Leis­tungs­ver­ein­ba­rung mit­ge­teil­ten oder zugäng­lich gemach­ten Daten und Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­dere Zugangs­da­ten, Soft­ware, tech­ni­sches Know-how, tech­ni­sche oder betriebs­wirt­schaft­li­che Kon­zepte und Dar­stel­lun­gen oder sons­tige Infor­ma­tio­nen, gleich welchen Inhalts, Dritten gegen­über geheim zu halten, sie nur für Zwecke des betref­fen­den Ein­zel­auf­trags zu ver­wen­den und sie ohne aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung des anderen Ver­trags­part­ners – weder ganz noch teil­weise – für eigene Zwecke zu ver­wer­ten, ins­be­son­dere zu kom­mer­zi­el­len Zwecken nach­zu­bauen oder nach­zu­ah­men, und seinen Mit­ar­bei­ter sowie sonst damit in Berüh­rung kom­mende Dritte im Rahmen des recht­lich mög­li­chen die­sel­ben Pflich­ten aufzuerlegen.

 

Abs. 1 gilt nicht, solange und soweit der­ar­tig ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen dem jewei­li­gen Emp­fän­ger bereits vorher ohne Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung bekannt waren oder all­ge­mein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der jewei­lige Emp­fän­ger zu ver­tre­ten hat oder dem jewei­li­gen Emp­fän­ger von einem Dritten ohne Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung mit­ge­teilt bzw. über­las­sen werden oder vom Emp­fän­ger nach­weis­lich unab­hän­gig ent­wi­ckelt worden sind oder auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten Behör­den zugäng­lich zu machen sind oder von dem über­las­sen­den Ver­trags­part­ner zur Bekannt­ma­chung schrift­lich frei­ge­ge­ben worden sind.

 

§ 20 Abwer­be­ver­bot und sons­tige Bedingungen

Der Kunde wird es unter­las­sen während der Dauer dieses Ver­tra­ges sowie eines Zeit­raums von sechs Monaten nach dessen Been­di­gung, Mit­ar­bei­ter von CIS (direkt oder über Dritte) abzu­wer­ben, ins­be­son­dere Ange­bote für eine Beschäf­ti­gung vor­zu­le­gen. Ver­stößt der Kunde gegen diese Ver­pflich­tung, hat er CIS pro Verstoß eine Ver­trags­strafe in Höhe von € 50.000,- zu zahlen. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che von CIS bleiben unberührt.

 

Die CIS ist berech­tigt, den Kunden auf den von CIS ver­wen­de­ten Mar­ke­ting­me­dien (z.B. Website, Flyer) als Refe­renz­kun­den zu benen­nen. Die Nutzung etwa­iger Logos und/oder die Ver­öf­fent­li­chung etwa­iger Presse-Releases werden die Ver­trags­part­ner ein­ver­nehm­lich abstim­men. Dieser Vertrag und jeder Ein­zel­auf­trag zwi­schen CIS und dem Kunden und deren Zustan­de­kom­men oder Been­di­gung unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. UN-Kauf­recht (CISG) findet keine Anwen­dung. Gerichts­stand für jede Strei­tig­keit aus und im Zusam­men­hang mit diesem Vertrag oder eines Ein­zel­auf­trags, – auch in Bezug auf deren Zustan­de­kom­men und deren Been­di­gung – mit einem Kauf­mann, einer juris­ti­schen Person des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist der Stand­ort des Beklagten.

 

Die Abgabe von Wil­lens­er­klä­run­gen (Kün­di­gung, etc.) und jedwede Kom­mu­ni­ka­tion kann unter Ver­wen­dung jedes ver­füg­ba­ren Mediums (Post, Telefax, Email, etc.) erfol­gen. CIS und der Kunde sind jedoch beid­sei­tig darüber infor­miert, dass in der Regel der­je­nige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimm­ten Wil­lens­er­klä­rung beruft, den Zugang bei der anderen Ver­trags­par­tei nach­wei­sen muss. Dieser Nach­weis kann bei ver­schie­de­nen Formen (z.B. Email) schwie­rig sein und sollte daher als „Ein-schrei­ben mit Rück­schein“ vor­han­den sein. Anschrif­ten­än­de­run­gen sind dem Ver­trags­part­ner umge­hend mit­zu­tei­len. Der Kunde kann die Rechte und Pflich­ten aus diesem Vertrag mit CIS nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung durch CIS auf einen Dritten über­tra­gen. Das gleiche Recht steht CIS unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen zu. Für die ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen der Ver­trags­part­ner gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. An die Ver­pflich­tun­gen aus diesem Vertrag sind auch die Rechts­nach­fol­ger des Kunden gebun­den. Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der CIS für den Bereich Inter­net Pro­vi­ding sind Bestand­teile dieses Ver­tra­ges und lagen dem Kunden bei Unter­zeich­nung dieser Nut­zungs­ver­ein­ba­rung vor. Der Kunde ist mit ihrer Geltung einverstanden.

 

§ 21 Einverständniserklärung

Für alle mit CIS abge­schlos­se­nen Ver­träge gelten fol­gende Vereinbarungen.

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zu allen Ver­trä­gen / Auf­trä­gen müssen schrift­lich ver­ein­bart werden. Dies gilt auch im Falle einer Ände­rung dieses Absat­zes. Bei wider­sprüch­li­chen Inhal­ten zwi­schen diesen Rah­men­ver­ein­ba­run­gen und dem betref­fen­den Vertrag, Ein­zel­auf­trags oder ähn­li­chen Ver­ein­ba­run­gen sind die Inhalte der Rah­men­ver­ein­ba­rung als nach­ran­gig zu betrachten.

Sollte eine Bestim­mung dieses Ver­tra­ges oder eines Ein­zel­auf­trags ganz oder teil­weise unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder werden, so wird dadurch die Wirk­sam­keit des betrof­fe­nen Ver­tra­ges nicht berührt. Die Ver­trags­part­ner werden in einem solchen Fall zusam­men­wir­ken, um eine Rege­lung zu finden, die im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ent­spricht. Ände­run­gen, Irr­tü­mer und Druck­feh­ler vorbehalten.

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