TOM 2

Inte­gri­tät

(Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Wei­ter­ga­be­kon­trolle

Maß­nah­men, die gewähr­leis­ten, dass per­so­nen­be­zo­gene Daten bei der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung oder während ihres Trans­ports oder ihrer Spei­che­rung auf Daten­trä­ger nicht unbe­fugt gelesen, kopiert, ver­än­dert oder ent­fernt werden können, und dass über­prüft und fest­ge­stellt werden kann, an welche Stellen eine Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch Ein­rich­tun­gen zur Daten­über­tra­gung vor­ge­se­hen ist:

 

  • War­tungs­zu­griffe von unter­wegs erfol­gen immer über zeit­ge­mäße Ver­schlüs­se­lungs-Metho­den (z.B. SSL)
  • Web-Access htt­ps/SSL-ver­schlüs­selt
  • Optio­nal steht allen Benut­zern eine 2‑Fak­tor-Authen­ti­ca­tion zur Ver­fü­gung. Die Mit­ar­bei­ter des Auf­trag­neh­mers arbei­ten, so der Zugriff mobil geschieht aus­schließ­lich mit 2‑Fak­tor-Authen­ti­fi­zie­rung.

 

Ein­ga­be­kon­trolle

Maß­nah­men, die gewähr­leis­ten, dass nach­träg­lich über­prüft werden kann, ob und von wem per­so­nen­be­zo­gene Daten in Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­te­men ein­ge­ge­ben, ver­än­dert oder ent­fernt werden können:

  • Pro­to­kol­lie­rungs- und Protokollauswertungskonzept